Die Nutzung von flurgesteuerten Brücken-,Portal- und Hallenkränen können bei einer Fehlbedienung zu schweren Personen und Sachschäden führen. In den Vorschriften ist daher festgelegt, dass jeder Kranführer eine entsprechende Ausbildung mit praktischer und theoretischer Prüfung nachzuweisen hat
Zur Reduzierung der Unfallgefahren wurden im berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 308-008 (ehem. BGG 966) die wesentlichen Inhalte für die Ausbildung zum Kranführer festgelegt.
Theoretische Ausbildung:
- gesetzliche Grundlagen
- Bauarten, Baugruppen, Sicherheitseinrichtungen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Grundsätze des Anschlagens
- Lastaufnahmemittel
- Anschlagmittel
- Tragmittel
- Pflege , Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsprüfung
- Kranprüfung, Kranabnahme
- Sicherheitshinweise
- Theorieprüfung
Praktische Ausbildung:
- feinfühliges Anheben und Absetzen von Lasten
- stabile Schwerpunktlage der Last
- Abfangen der pendelnden Last
- Dialogfahren mit mehreren Antrieben
- sicheres Anschlagen von Lasten
- Praktische Übungen und praktischer Test
Voraussetzungen: Mitarbeiter mit einer gültigen Grundausbildung und gesundheitlicher Eignung nach der arbeitsmedizinischen Untersuchung G25.
Teilnehmerkreis: Alle Personen, die als Kranführer eingesetzt werden sollen
Zertifikat: Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat mit 1-jähriger Gültigkeit.